Klasse C: Lastkraftwagen
Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Lkw gefahren werden, die Anhänger sind dabei auf 750 kg beschränkt. In der Praxis wird man die Klasse C deshalb meist als Vorstufe zur Klasse CE benötigen. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. In Ausnahmefällen, wie z.B. dem Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Mindestalter:
18 bzw 21 Jahre - Achtung!! Gesetzesänderung ab dem 1.6.2014
§ 10 Abs. 1 FeV
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle werden unter der laufenden Nummer 9 in der Spalte Mindestalter in Buchstabe b die Wörter „nur für die Klasse D“gestrichen.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle
1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerksund sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten eingesetzt werden und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.“
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse C setzt den Vorbesitz der Klasse B vorausFahrzeuge
(siehe § 6 FeV):
Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
Befristung:
Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)Einschluss:
Klasse C schließt die Klasse C1 ein.Sonderfahrten Klasse C | Überland | Autobahn | Dunkelfahrt |
---|---|---|---|
bei Erweiterung von Klasse B | 5 | 2 | 3 |
bei Erweiterung von Klasse C1 | 3 | 1 | 1 |
Dauer der Fahrprüfung: | 75 Minuten |
Klasse CE: Lkw mit Anhänger/Sattelauflieger
(siehe § 6 FeV):
Kraftfahrzeuge der Klasse CE mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
Befristung: Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen). Einschluss: Klasse CE schließt die Klassen C1E, BE und T ein.Außerdem D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. Sonstiges: Klasse CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Sonderfahrten Klasse CE | Überland | Autobahn | Dunkelfahrt |
---|---|---|---|
bei Erweiterung von Klasse C | 5 | 2 | 3 |
C und CE in einer gemeinsamen Ausbildung | C: 3 CE: 5 |
C: 1 CE: 2 |
C: keine CE: 3 |
Dauer der Fahrprüfung: | 75 Minuten |